Satzung

§ 1 Ziel und Zweck

(1) Der Verein Förderforum Altkönigschule e.V. mit Sitz in Kronberg im Taunus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist,

  1. den Unterricht und die wissenschaftliche Ausbildung in der Altkönigschule sowie die Erziehung der Schülerinnen und Schülern zu fördern,
  2. schulische Veranstaltungen und (Lern-)Angebote aller Art an der Altkönigschule zu unterstützen und zu fördern,
  3. das pädagogische Bildungskonzept der Schule zu fördern und in der Öffentlichkeit darzustellen,
  4. die Zusammenarbeit von Eltern, Lehrern, Schülern und Freunden bzw. Förderern der Schule zu unterstützen, um die vielfältigen Aufgaben der Schule zum Wohle der Schüler in erzieherischer, sportlicher, sozialer und kultureller Beziehung zu fördern.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Anschaffung und Bereitstellung von Lehr- und Lernmitteln, Ausstattung von Unterrichtsräumen und Unterstützung von Projekten oder Gewährung von Beihilfen hierzu, sonstige diesen Zwecken dienende Maßnahmen und Beihilfen einschließlich der Förderung von schulischen Veranstaltungen und der Arbeit des Schulelternbeirates.

(4) Der Satzungszweck wird weiterhin dadurch verwirklicht, dass der Verein Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der Altkönigschule beschafft.

§ 2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Förderforum Altkönigschule e.V. Sein Sitz ist Kronberg. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Königstein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch sonst darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) An ausscheidende Mitglieder werden keine Rückzahlungen geleistet.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die Vereinsziele zu fördern. Der Verein wendet sich daher nicht nur an alle Eltern der Schülerinnen und Schüler sowie an ehemalige Schülerinnen und Schüler, sondern auch an Freunde und Förderer der Schule.

(2) Mitglieder, die hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme.

§ 5 Endigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod des Mitgliedes
  2. Kündigung des Mitgliedes
  3. Ausschluss des Mitgliedes

(2) Die Kündigung muss gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.

(3) Über Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Mitgliederversammlung, sofern ein wichtiger Grund vorliegt und der Ausschluss vom Vorstand beantragt wird.

(4) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Die gezahlten Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Bei der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder mit je einer Stimme stimmberechtigt.

(2) Die Mitglieder sind zur rechtzeitigen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

(3) Die Rechte aus der Mitgliedschaft ruhen, sofern ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrages nach § 7 der Satzung drei Monate im Rückstand ist.

§ 7 Beitragspflicht

(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten

(2) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand wird für eine Amtszeit von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit endet nach derjenigen Mitgliederversammlung des jeweils übernächsten Geschäftsjahres, die zum Zwecke der Vorstandswahl einberufen wurde.

(2) Der Vorstand besteht aus 5 und höchstens aus 9 Personen. Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung für ihre Ämter gewählt; die weiteren Mitglieder ohne Verpflichtung auf eine bestimmte Funktion. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Vorstandsmitglied zum Stellvertreter des Vorsitzenden.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein nachrückendes Vorstandsmitglied für die restliche Amtszeit zu wählen.

(4) Die Vorstandsmitglieder müssen zugleich Mitglieder des Vereins sein.

(5) Die Wiederwahl der Mitglieder des Vorstands ist zulässig.

§ 10 Ausschüsse / Beiräte

Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. In diese können auch Personen, die nicht Mitglieder im Verein sind, gewählt werden.

§ 11 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Geschäftsführender Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende, Schatzmeister, Schriftführer und stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

(2) Ihm obliegen die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(3) Für die innere Ordnung des Vorstands gilt folgendes:

(4) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstands. Er beruft den Vorstand ein, so oft es die Lage der Geschäfte des Vereins erfordert. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

(5) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung Niederschriften aufzunehmen und die gefassten Beschlüsse festzuhalten. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(6) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen und die Kasse des Vereins. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen Rechnungsbericht zu erstatten. Die Belege sind gleichzeitig bereitzuhalten. Der Schatzmeister ist berechtigt, Zahlungen für den Verein gegen Quittung entgegenzunehmen. Auszahlungen bedürfen der Zeichnung nach Nr. 4.

(7) Für den Verein zeichnet der Vorsitzende – in seiner Abwesenheit der Stellvertreter – in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(8) Die Mitglieder des Vorstands haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit.

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres einberufen.

(2) Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf und gibt sie mit der Einladung unter Einhaltung einer Frist von wenigstens 2 Wochen bekannt. Eingeladen wird grundsätzlich durch entsprechende E-Mail-Mitteilung an die Mitglieder. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse angegeben haben, werden durch Bekanntgabe auf der Webseite des Förderforums (http://www.aks-foerderforum.de/) eingeladen.

(3) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder dessen Stellvertreter. Er legt der Mitgliederversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr Rechenschaft ab und berichtet über die Vorhaben für das neue Geschäftsjahr. Ferner ist über die Entlastung des Vorstands zu beschließen und gegebenenfalls auch über die Neuwahl des Vorstands.

(4) Zur Überprüfung der Kassenführung wird alljährlich ein Rechnungsprüfer gewählt, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf. Er hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Rechnungslegung Stellung zu nehmen und über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.

(5) Das Stimmrecht in den Mitgliederversammlungen kann hinsichtlich der in der Tagesordnung angekündigten Angelegenheiten auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden. Der Vorstand ist berechtigt, die Bevollmächtigung für einzelne Versammlungen auszuschließen. Diese Maßnahme ist mit der Tagesordnung bekannt zu geben.

(6) Bei Beschlussfassungen scheidet die Mehrheit der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der beantragte Beschluss nicht zustande gekommen.

(7) Beschlussfassung ist auch im schriftlichen Verfahren zulässig.

(8) Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Mitglieder jederzeit einberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies wenigstens 10 % der Mitglieder des Vereins verlangen.

(2) Die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen werden den Mitgliedern mit Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt. Über die Annahmen entscheidet die 2/3-Mehrheit der anwesenden

(2) Über die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur entscheiden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Ist eine Versammlung für diese Entscheidung beschlussunfähig, so ist eine neue Versammlung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Hinweis auf die Bedeutung des erneuten Zusammentritts einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3) Der Vorstand ist ermächtigt, sich durch einstimmigen Beschluss eine Geschäftsordnung zu geben und in ihr die Vorschriften des § 10 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 dieser Satzung zu ergänzen.

§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Altkönigschule Kronberg bzw. an die Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zur Unterhaltung der Schule verpflichtet ist, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Altkönigschule Kronberg zu verwenden.

(2) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins ihre Mitgliederbeitrage oder außerplanmäßige Zuwendungen oder sonstige Vermögensgegenstände nicht zurück.

Stand 25.3.2015